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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 80/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1
ZPO § 294
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

In dem am 21. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung hat er auf ein Strafverfahren Bezug genommen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung in 77 Fällen in Tatmehrheit sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 111 Fällen in Tatmehrheit rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem ist in diesem Antrag aufgelistet, für welche Zeiträume der Schuldner in Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuervoranmeldungen gemäß dem Strafurteil bewusst falsche Angaben gemacht hat. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143) , nicht verkannt.

Zwar ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Schlusstermin weder durch Vorlage des strafrichterlichen Urteils (vgl. BGHZ 156, 139, 144) noch durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft gemacht worden. Dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614).

Der weitere Beteiligte hat sich auf ein Strafurteil bezogen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung innerhalb des Zeitraums des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Im Schlusstermin hat sein Verfahrensbevollmächtigter nur die fehlende Glaubhaftmachung gerügt. Dass es zu einer Verurteilung des Schuldners wegen der von der Gläubigerin behaupteten Falschangaben gekommen ist, mit denen er Leistungen an öffentliche Kassen vermeiden wollte, hat er jedoch nicht bestritten.

Auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Dass der Schuldner im Strafverfahren aufgrund eines sogenannten "Deals" verurteilt worden ist, hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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