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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 81/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs.1 Satz 1 n.F. | |
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
In dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 3./5. April 2002 wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 184.065,08 € (360.000 DM).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Prozeßkostenhilfegesuch enthält nicht die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Rechtsverfolgung hat darüber hinaus auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht richtig entschieden hat (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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