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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 85/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Erbin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Erbin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 159, 135, 139). Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden; sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Divergenz, also eine die Entscheidung tragende Abweichung der Beschwerdeentscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (BGHZ 154, 288, 292 f). Objektive Willkür oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten eines Beteiligten (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f) behauptet die Rechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht.
Ergänzend sei bemerkt: Der Insolvenzgrund der Überschuldung des Nachlasses (§ 320 InsO) und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) schließen sich nicht denknotwendig aus; denn der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde gelegt (§ 2311 BGB), während der Insolvenzgrund - der den Nachlass betrifft, während die Verhältnisse des oder der Erben außer Betracht zu bleiben haben - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen muss (§ 16 InsO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO; vgl. BGHZ 153, 205, 208). Liegt ein zulässiger Antrag vor, ist das Insolvenzgericht also weder an die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen noch an ihre im Verfahren geäußerten Rechtsansichten gebunden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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