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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: IX ZB 85/09
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf einen vom Schuldner am 11. März 2008 vorgelegten Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht entschieden, zunächst das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Mehrheit der beteiligten Gläubiger nach Summen und Köpfen dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Nach einer den Gläubigern bekannt gemachten Berechnung der Abstimmungsmehrheiten hat nur der weitere Beteiligte zu 2 dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Auf Antrag eines anderen Gläubigers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde einer dritten Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan Rechtsbeschwerdeführerin), hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin, ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht zu ersetzen.

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, a.a.O. S. 1464 Rn. 8). Diese Prüfung ergibt hier die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Der Beschluss, durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Vorliegend hat das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2, der keine Beschwerde eingelegt hatte, nicht aber die der weiteren Beteiligten zu 1 ersetzt. Dieser stand damit auch kein Beschwerderecht zu.

Für das weitere Verfahren merkt der Senat vorsorglich an, dass über die Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan noch nicht entschieden ist. Zwar geht das Insolvenzgericht in seiner Berechnung der Abstimmungsmehrheiten von der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan aus. Dies ist jedoch unzutreffend. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 einer höheren Forderung berühmt, als sie im Plan ausgewiesen ist. Sie hat damit den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach akzeptiert. Eine Zustimmung dieser Gläubigerin zum Plan liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, ZInsO 2006, 206, 207 Rn. 6).

Ende der Entscheidung

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