Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: IX ZB 85/09
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 309 Abs. 2 Satz 3 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf einen vom Schuldner am 11. März 2008 vorgelegten Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht entschieden, zunächst das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Mehrheit der beteiligten Gläubiger nach Summen und Köpfen dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Nach einer den Gläubigern bekannt gemachten Berechnung der Abstimmungsmehrheiten hat nur der weitere Beteiligte zu 2 dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Auf Antrag eines anderen Gläubigers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde einer dritten Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan Rechtsbeschwerdeführerin), hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin, ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht zu ersetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, a.a.O. S. 1464 Rn. 8). Diese Prüfung ergibt hier die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Der Beschluss, durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Vorliegend hat das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2, der keine Beschwerde eingelegt hatte, nicht aber die der weiteren Beteiligten zu 1 ersetzt. Dieser stand damit auch kein Beschwerderecht zu.
Für das weitere Verfahren merkt der Senat vorsorglich an, dass über die Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan noch nicht entschieden ist. Zwar geht das Insolvenzgericht in seiner Berechnung der Abstimmungsmehrheiten von der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan aus. Dies ist jedoch unzutreffend. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 einer höheren Forderung berühmt, als sie im Plan ausgewiesen ist. Sie hat damit den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach akzeptiert. Eine Zustimmung dieser Gläubigerin zum Plan liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, ZInsO 2006, 206, 207 Rn. 6).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.