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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZB 86/98
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3, 2. Halbsatz
EuGVÜ Art. 27 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 86/98

vom

15. Juli 1999

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.

Wert der Beschwer: 1.600.000 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO). Die Zuständigkeit des Landgerichts Padua darf im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3, 2. Halbsatz EuGVÜ nicht überprüft werden. Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ steht der Anerkennung nicht entgegen, weil die Gläubigerinnen nicht mit der Antragstellerin im Verfahren vor dem Landgericht Köln (91 O 243/96) identisch sind (zu dieser zweifelsfreien Voraussetzung vgl. M. Koch, Unvereinbare Entscheidungen i.S.d. Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung, 1993, S. 50). Endlich widerspricht das Ergebnis, zu dem das Landgericht Padua in seiner für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gelangt ist, nicht in unerträglicher Weise der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ).



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