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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 87/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 16 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 16.146,29 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündigung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über 1,5 Mio. €. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo am 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 € geleistet. Er macht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der angekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000, 2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit den Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen.
Das Insolvenzgericht hat ein Sachverständigengutachten unter anderem zu den Eröffnungsvoraussetzungen eingeholt. Durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Dass der vom Schuldner behauptete Erfüllungseinwand die Forderung der Gläubigerin ernsthaft in Frage stellen kann, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Vortrag einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb war das Landgericht angesichts der verfahrensfehlerfrei festgestellten Ungereimtheiten, die den schuldnerischen Vortrag zu der Verrechnung prägen, nicht gehindert, in dessen Darstellung kein wirksames Bestreiten des Zahlungsrückstandes zu sehen.
2. Das Landgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch für die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das Schreiben der I. vom 19. Februar 2004 bereits der Erheblichkeit des schuldnerischen Vorbringens entgegensteht oder erst nach Durchführung einer etwaigen Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann. Im Übrigen löste die Vorlage dieses Schreibens durch die Gläubigerin bei dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast aus, weil dessen Inhalt mit dem schuldnerischen Vorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen war, wonach nach Rückgabe der letzten Charge Gerüste im Januar 2003 die Rückstände bei der Gläubigerin ausgeglichen waren.
3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung mit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten ausgeglichen hat, und erhebliche Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist gegen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners kam es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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