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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 88/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 €.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht dargetan.
Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher spricht vieles dafür, daß auf die Beschwerde der Schuldnerin weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Sollte das ab 1. Januar 2002 geltende neue Recht anzuwenden sein, wäre die dann als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde der Schuldnerin unstatthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelasesn wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" wäre sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Ende der Entscheidung
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