Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 88/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.885,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.
Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebsfortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, vermag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlungen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fortführung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen.
Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.