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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 88/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.885,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.
Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebsfortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, vermag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlungen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fortführung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen.
Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ende der Entscheidung
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