Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 88/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 312 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 88/07

vom 13. Dezember 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).

Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anordnen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982).

2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.

Ende der Entscheidung

Zurück