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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: IX ZB 88/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 | |
InsO § 309 Abs. 1 | |
InsO § 309 Abs. 2 | |
InsO § 309 Abs. 2 Satz 3 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzliche Frage, ob das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 Abs. 1, 2 InsO auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners berücksichtigen darf, wenn der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begründung schon die Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Auf das Vorbringen des Schuldners ist es dabei nur im Rahmen seiner Abwägung eingegangen. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff) hat es nicht gestellt.
2. Eine Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der weiteren Beteiligten zu einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zur Kenntnis genommen. Es war nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731, 732 Rn. 18).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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