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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 9/01
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 1 BEG) liegt nicht vor und wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sein Prozeßbevollmächtigter hat die Beschwerde nicht begründet.
Ende der Entscheidung
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