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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 9/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
ZPO § 321a | |
ZPO § 575 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§ 319 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückgewiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbeschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden.
Soweit der Beschluss vom 2. Dezember 2004 auch eine Entscheidung nach § 321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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