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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZB 9/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, BEG
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 | |
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
BEG § 219 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von § 219 Abs. 2 BEG und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 f Rn. 6).
Ende der Entscheidung
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