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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 9/07
Rechtsgebiete: 2. DV-BEG, BEG


Vorschriften:

2. DV-BEG § 15 Abs. 1
2. DV-BEG § 15 Abs. 4 Satz 2
2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 8
2. DV-BEG § 15a Abs. 1
2. DV-BEG § 15a Abs. 2
BEG § 31 Abs. 4
BEG § 35
BEG § 206 Abs. 2
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 9/07

vom 27. März 2008

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).

1. Das Berufungsgericht hat bei der Billigung der vom Kläger angegriffenen Rentenermäßigung ab dem 1. August 2005 um monatlich 198 € die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Übertritt von einer nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der 2. DV-BEG unzumutbaren Erwerbstätigkeit in den nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG rentenmindernden Empfang von Versorgungsbezügen vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG gemildert werden kann. Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der Arbeitseinkünfte nicht plötzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenniveaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit verbleibt (BGH, Urt. v. 8. Februar 1967 - IV ZR 289/65, RzW 1967, 266 f; v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 137; v. 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77, RzW 1980, 140 f; v. 3. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77).

Die in den genannten Entscheidungen vom Bundesgerichtshof angenommene Bedarfshöhe von 75 v.H. ist allerdings für die jüngere Vergangenheit nicht mehr uneingeschränkt maßgebend, nachdem der Gesetzgeber das entsprechende Niveau der Beamtenversorgung spürbar gekürzt hat. Der unter diesem Vorbehalt weiterhin mögliche Vergleich mit Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes schützt Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse Zeit. Übersteigen später die Einkünfte die versorgungsentsprechende Grenze nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine Kürzung der Entschädigungsrente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gemäß § 35 BEG gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). Diese Grundsätze hat auch das Bundesverfassungsgericht aus grundrechtlicher Sicht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 28. April 1999 - 1 BvR 752/97, n.v.).

Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei "schematisch" dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, ohne die Besonderheiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Sie begründet aber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen sein soll, die gerade die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit der hier für den Einzelfall angestellten Beurteilung. Die ausdrücklich auch nicht erhobene Zulassungsrüge des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG greift daher nicht ein.

Zu der vorbezeichneten Rüge kommt jedoch auch kein anderer Zulassungsgrund des Gesetzes in Betracht. Besonderheiten des Einzelfalls können nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen mit Grundsatzbedeutung führen. Auch legt die Beschwerde die behauptete Grundsatzbedeutung nicht dar. Ein Bedürfnis zu weiterer Rechtsfortbildung innerhalb der generalklauselartigen Bestimmungen der § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG wird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgeführt.

Das Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze beachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschränkten Bestandsschutz mit Recht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ohne die Behinderung durch seine Verfolgungsleiden seine Einkünfte aus ihm entschädigungsrechtlich nicht zumutbarer Tätigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand möglicherweise noch hätte steigern können. Die Rentenberechnung des Berufungsgerichts steht folglich im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.).

2. Die Anwendung von § 206 Abs. 2 BEG durch das Berufungsgericht lässt gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. Es ist Tatfrage und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ob der Prozessvergleich vom 3. Dezember 1993 in Kenntnis der Pensionierung des Klägers geschlossen worden ist. Die Beschwerde rügt zwar insoweit das Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises, lässt allerdings nicht erkennen, welcher Ermittlungsansatz sich den Tatsacheninstanzen zur Feststellung der jetzt behaupteten Vergleichsgrundlage geboten haben soll.

3. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Verluste des Klägers aus schriftstellerischer Tätigkeit und Buchveröffentlichung im Selbstverlag nicht nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein könnte.

4. Auf den Vortrag des Klägers zu seiner Psoriasis als Grundlage des am 3. Dezember 1993 in der Sache 5 O (WG) 111/89 des Landgerichts Trier verglichenen Verschlimmerungsantrags hatte das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht hinzuweisen, weil - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - in dem Vergleich dieses Leiden als verfolgungsunabhängig eingestuft worden ist. Aus dieser Auslegungsfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung im Sinne des Berufungsurteils zumindest nahe liegt, ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Revision.

5. Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht nicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die verfolgungsbedingte MdE des Klägers niedriger angesetzt hat als das Landgericht. Auf diesen Umstand als bloße Vorfrage der Rentenbemessung erstreckt sich das Schlechterstellungsverbot nicht.

6. Die weiteren Angriffe der Beschwerde betreffen Teile des Berufungsurteils, welche nach seinen Entscheidungsgründen die Zurückweisung der klägerischen Berufung nicht tragen. Es geht dabei im Übrigen nur um die Sachverhaltsaufklärung des Einzelfalls, die schon für sich genommen hier ohne zulassungsrechtliche Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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