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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZB 90/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574
ZPO § 577
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 90/98

vom

17. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 17. Dezember 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. September 1998 wird auf Kosten der Arrestbeklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 100.000 DM.

Gründe

I.

Das Urteil des Landgerichts, durch das dieses seinen Arrest- und Pfändungsbeschluß aufrechterhalten hat, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Arrestbeklagten (künftig: Beklagte) am 19. Februar 1998 zugestellt. Auf Antrag dieses Rechtsanwalts, der auch beim Berufungsgericht zugelassen ist, wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 19. Juni 1998 - Freitag - verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 20. Juni 1998 bei Gericht ein.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den am 6. Juli 1998 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen.

II.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig (§§ 574, 577 ZPO). In einem Verfahren, in dem - wie im vorliegenden Falle - über die Anordnung eines Arrestes entschieden wird, ist die Revision nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht zulässig; diese Vorschrift geht § 547 ZPO vor, so daß die Revision auch dann nicht statthaft ist, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 113, 362, 364 f m.w.N.).



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