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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 91/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Landesgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übrigen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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