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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: IX ZB 91/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 379
ZPO § 402
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 7
InsO § 6
InsO § 295
InsO § 296
InsO § 296 Abs. 1 Satz 1
InsO § 296 Abs. 1 Satz 2
InsO § 296 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 91/06

vom 12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig anzusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO). Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelungen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8). 2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259). Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO). Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versagungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehlerhafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt es nicht an. 3. Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt.

4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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