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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 92/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 313 Abs. 1 Satz 3
InsO § 59
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 92/03

vom

17. Juni 2004

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 17. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fortwirkt und der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 InsO betreiben muß, ist durch das Gesetz eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so bereits BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 24. Juli 2003 aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tragenden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinausgehende Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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