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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 92/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2004
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 10. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 800 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).
Ende der Entscheidung
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