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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 92/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 8.000 €
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung von 8.000 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. Januar 2006 zugestellt worden. Sein Prozessbevollmächtigter hat am 6. Februar 2006 Berufung eingelegt und diese am 31. März 2006 begründet, nachdem er am 17. März 2006 durch das Berufungsgericht auf die Fristversäumung hingewiesen worden war. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entscheidung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
1. Der Kläger hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt: Die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe anlässlich der Eingangsbearbeitung des landgerichtlichen Urteils Vorfrist und Frist nur in Bezug auf die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Diese Frist sei am 6. Februar 2006 gestrichen worden, nachdem die Berufungsschrift vor Erreichen der Vorfrist zur Post aufgegeben worden sei. Am 7. Februar 2006 sei die Handakte mit dem Eingangsnachweis der Berufungsschrift dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der bemerkt habe, dass auf der Seite 1 der Kopie des Urteils die Berufungsbegründungsfristen (Vorfrist und Frist) noch nicht vermerkt gewesen seien. Er habe deshalb das "Stempelvordruckfeld" markiert und die Akte der Bürofachangestellten mit der mündlichen Anweisung zurückgegeben, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Am 9. Februar 2006 sei ihm die Handakte erneut vorgelegt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er gegenüber der Bürokraft nachgefragt, ob sie beide Fristen für die Berufungsbegründung gemäß seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 in das "Fristenbuch" eingetragen habe, was diese bejaht habe. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Handakte letztmalig am 2. März 2006 (elf Tage vor dem Fristablauf am 13. März 2006) in der Hand gehabt. Von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe er erst am 17. März 2006 erfahren.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er die Ausführung seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 nicht noch einmal überprüft habe. Hierzu habe angesichts des vorausgegangenen schwerwiegenden Versäumnisses der Bürokraft Veranlassung bestanden. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, 526, 527).
In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, aaO Rn. 11). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 13. September 2006, aaO; v. 21. Dezember 2006, aaO; v. 4. April 2007, aaO; v. 15. November 2007, aaO).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristversäumung verschuldet. Eine der Sicherungen bestand im Streitfall darin, dass die Vorfrist und die Frist nicht nur im Fristenkalender, sondern auch in den Handakten zu vermerken waren. Auch dies war zunächst unterblieben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine nachträgliche Eintragung der Berufungsbegründungsfrist sowie der Vorfrist am 7. Februar 2006 oder in der Folgezeit nachgeholt worden sind. Der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten kann im Gegenteil entnommen werden, dass der ihr am 7. Februar 2006 mündlich erteilte Auftrag, die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist einzutragen, bei ihr aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gänzlich in Vergessenheit geraten ist.
Bei der Vorlage der Akten am 9. Februar 2006 und nochmals am 2. März 2006 hätte dem Prozessbevollmächtigten daher auffallen müssen, dass der für seine Kontrolle bestimmte Vermerk betreffend den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist immer noch nicht neben den Eingangsstempel auf das erste Blatt des landgerichtlichen Urteils gesetzt worden war. Bei dieser Sachlage durfte er es nicht bei einer mündlichen Nachfrage belassen, ob die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch eingetragen worden war, sondern musste dafür sorgen, dass seine Weisungen vom 7. Februar 2006 zur Behebung der von ihm festgestellten Versäumnisse nun endlich ausgeführt wurden.
Dies ist nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht sichergestellt, dass die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen beachtet wurde. Er hat sich weder den Fristenkalender vorlegen lassen noch Nachfrage gehalten, aus welchen Gründen die Frist dort angeblich eingetragen worden war, ohne dies anschließend in der Handakte zu vermerken. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beklagte zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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