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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: IX ZB 92/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3
GKG § 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 28. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen.

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