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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX ZB 92/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 | |
ZPO § 547 | |
ZPO § 511 a | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 11. Zivilsenat, vom 4. Oktober 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Den Klägern wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die klagenden Eheleute machen gegen den Beklagten, einen israelischen, nunmehr in Haifa wohnhaften und praktizierenden Rechtsanwalt, Auskunftsansprüche geltend. Die Kläger erregten durch einen Ausbruch des Klägers zu 1 aus dem AK Ochsenzoll, den die Klägerin zu 2 organisierte, öffentliches Aufsehen. Der Beklagte schloß mit mehreren Medienvertretern Verträge über die Vermarktung des Falles. Die Kläger begehren von dem Beklagten Auskunft durch Vorlage dieser Verträge und Abrechnung über die von ihm vereinnahmten Entgelte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 547 ZPO), bleibt indessen ohne Erfolg. Hängt die Zulässigkeit einer Berufung von einer Wertfestsetzung (§ 511 a ZPO) ab, die das Oberlandesgericht nach § 3 ZPO vorzunehmen hatte, so beschränkt sich die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof darauf, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, MDR 1982, 653 und v. 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573). Für einen derartigen Ermessensfehler ist hier nichts vorgetragen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff; BGH, Urt. v. 5. August 1999 - IX ZR 351/98, MDR 1999, 1222).
2. Nach § 511 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO hat der Berufungskläger glaubhaft zu machen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht für glaubhaft gemacht hielt, der Beklagte werde zur Auskunftserteilung erhebliche Reise- oder Prozeßkosten aufzuwenden haben.
Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, daß er die in Betracht kommenden Mediengesellschaften mit der Bitte um Überlassung von Vertragsabschriften angeschrieben und darauf - mit einer Ausnahme - keine Antworten erhalten habe. Weitere Antworten seien auch nicht zu erwarten, weil damit zu rechnen sei, daß die Mediengesellschaften nicht zur Herausgabe von Vertragsabschriften bereit seien. Bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses wurde dieser Vortrag jedoch lediglich durch das Schreiben der RTL Television in Köln vom 30. August 1999 belegt. Darin heißt es:
"Wie Ihnen ja schon von der Redaktionsleitung telefonisch mitgeteilt worden ist, sehen wir uns bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen außer Stande, Ihnen Kopien der angefragten Verträge zukommen zu lassen.
Ohne nähere Sachprüfung ist für unsere ablehnende Entscheidung auch maßgeblich, dass Ihre Behauptung, die angegebenen Vertragspartner/Mitwirkenden hätten in einem Mandatsverhältnis zu Ihnen gestanden, für uns derzeit nicht zu überprüfen ist."
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die in dem Schreiben der RTL genannten Hindernisse seien im üblichen Postverkehr behebbar, läßt keinen Ermessenfehler erkennen. Daran ändert auch das weitere Schreiben der RTL vom 30. September 1999 nichts, das der Beklagte nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung vorgelegt hat. Dieses Schreiben bestätigt im Gegenteil die Annahme, die in dem ersten Schreiben genannten Hindernisse seien behebbar. Da RTL nunmehr bereit ist, den Beklagten die Verträge in Köln einsehen zu lassen, können weder datenschutzrechtliche Erwägungen noch Zweifel an der Aktivlegitimation des Beklagten eine Rolle spielen. Unter beiden Gesichtspunkten würde sich auch eine bloße Einsichtnahme durch den Beklagten verbieten. Es liegt deshalb nahe, daß sich RTL - und die anderen Mediengesellschaften - auf entsprechende Vorhaltungen des Beklagten auch nicht gegen eine Überlassung der Vertragstexte sperren. Es geht nicht darum, daß sie diese erstmals aus der Hand geben sollen. Es soll nur der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Der Beklagte hat die Verträge früher besessen - er will sie vernichtet bzw. beim Umzug verloren haben -; daraus kann nur geschlossen werden, daß die Mediengesellschaften damals keine Bedenken hatten, diese Dokumente aus der Hand zu geben und dem Beklagten zu überlassen. Was sich daran geändert haben soll, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Glaubhaft gemacht ist insofern auch nichts.
3. Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es nicht an. Zwar ist diese Frage in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; v. 23. September 1993 - XI ZR 206/92, NJW 1993, 3135). Wäre die internationale Zuständigkeit hier zu verneinen, hätte die Klage - wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung - als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung voraus. Daran fehlt es hier. War die Berufung nicht zulässig, kann die fehlende internationale Zuständigkeit auch im nächsten Rechtszug nicht mehr zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Klageabweisung führen.
Ende der Entscheidung
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