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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 93/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist insbesondere weder greifbar gesetzwidrig noch objektiv willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.
Ende der Entscheidung
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