Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 97/05
Rechtsgebiete: InsVV, InsO, ZPO


Vorschriften:

InsVV § 10
InsVV § 2 Abs. 2 Satz 1
InsO § 4
ZPO § 308 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 97/05

vom 23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach welchem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbeschwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet.



Ende der Entscheidung

Zurück