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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZB 98/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1 | |
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 371,71 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Februar 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH. Am 6. Februar 2001 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dippoldiswalde wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2003 ab. Ihre Berufung wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 25. März 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; ferner legte es der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auf.
Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten für die zweite Instanz in Höhe von 317,71 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZB 91/05, z.V.b.) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auch dann fehlen kann, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt.
2. Ob nach Maßgabe der genannten Entscheidung der Kostenfestsetzungsbeschluss hier ergehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht, dass "weiterhin Masseunzulänglichkeit besteht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 13. August 2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 4.003,32 € ausweist. Die Klägerin hat jedoch nicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; das war jedoch erforderlich (BGHZ 154, 358, 370), zumal die Beklagte dies bestritten hat. Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Prüfung einer Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam, nachzuholen haben.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818 f).
Ende der Entscheidung
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