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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 99/06
Rechtsgebiete: InsVV, InsO


Vorschriften:

InsVV § 13
InsVV § 13 Abs. 1
InsO § 63
InsO § 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 99/06

vom 13. März 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 € festzusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 1.500 € geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei in keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 € festgesetzt und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 600 € um 150 € erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet hätten. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 InsVV sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine Erhöhung der Vergütung um 150 € vorgenommen, weil lediglich drei Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten. Eine Reduzierung der festgesetzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht möglich.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungsanspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei verfassungswidrig.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) aber unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wie der Senat heute durch Beschluss im Verfahren IX ZB 60/05 entschieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63 InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weicht hiervon nicht ab. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde könnte danach auch keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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