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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 1/01
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 839 | |
BGB § 852 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Den Klägern wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 127.822,97 € (250.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
Der im September 1998 gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung des beklagten Notars ist jedenfalls verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. §§ 839, 852 BGB a.F.), weil der Schaden mit Ausnutzung der Belastungsvollmacht im Jahre 1992 eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, WM 2000, 1345, 1347) und die Erblasserin nach dem bei der Akte befindlichen Schriftwechsel mit dem Beklagten und dem Zeugen T. spätestens im Mai 1995 die erforderliche Kenntnis hatte.
Ende der Entscheidung
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