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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 1/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a | |
ZPO § 23 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.862,96 € festgesetzt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 2. November 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab. Denn auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt vorbringen und gegebenenfalls belegen, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht.
So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die Klägerin die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts herleitet, zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Damit befindet sich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main kein dessen Zuständigkeit im Sinne des § 23 ZPO begründendes Vermögen des Beklagten.
Ende der Entscheidung
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