Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 1/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 23 | |
ZPO § 552a | |
ZPO § 825 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.
So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die insbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.
Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausgeschlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedigungswert gehabt hätte."
Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93). Von dieser Formulierung sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst.
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2005.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.