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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 1/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 1/07

vom 20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden der eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2006 für verlustig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 11.579,86 €.

Gründe:

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil der mit der Revision des Klägers geltend gemachte weitere Zinsanspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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