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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZR 10/02
Rechtsgebiete: VglO


Vorschriften:

VglO § 104
Ein Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 10/02

Verkündet am: 23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war von Ende 1996 bis Mitte 1998 als Kommunikationsberater und Projektassistent für M. (nachfolgend: M. oder Gemeinschuldnerin) tätig, die eine Werbeagentur betrieb. Bereits am 1. Februar 1996 hatte die Gemeinschuldnerin sicherungshalber die ihr gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen "aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden bzw. Schuldner" an die Kreis- und Stadtsparkasse D. (nachfolgend: Zessionarin) abgetreten. Der Beklagte erhielt nach seinem Vorbringen die für seine Tätigkeit geschuldete Vergütung nur teilweise; außerdem will er den Betrieb durch die Übernahme von Auslagen und finanzielle Zuwendungen unterstützt haben. M. gab am 5. Oktober 1998 zugunsten des Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis über 263.657,00 DM nebst Zinsen ab. Darauf gestützt, erwirkte der Beklagte am nächsten Tag im Wege einer Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO gegen einen Kunden der Gemeinschuldnerin, die D. AG (nachfolgend Drittschuldnerin), und später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, welcher der Drittschuldnerin am 4. November 1998 zugestellt wurde. Diese zahlte an den Beklagten zwischen dem 18. und dem 30. Dezember 1998 insgesamt 163.699,48 DM. Bereits am 18. November 1998 hatte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt. Am 10. März 1999 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren.

Der zum Konkursverwalter bestellte Kläger nimmt den Beklagten, gestützt auf § 104 VglO, auf Rückzahlung des Betrages von 163.699,48 DM in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Pflicht, das Erlangte herauszugeben, bestehe nicht. § 104 VglO sei nicht anwendbar, weil der Beklagte die Befriedigung nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangt habe. Im Hinblick auf die zeitlich frühere Globalzession habe keine wirksame Pfändung vorgelegen. Auch seien die von der Drittschuldnerin geleisteten Zahlungen nicht zwangsweise beigetrieben, sondern aufgrund von Verhandlungen zwischen der Zessionarin, der Drittschuldnerin und dem Beklagten erbracht worden.

II.

Demgegenüber macht die Revision geltend, die Zahlungen der Drittschuldnerin würden von der Rückschlagsperre des § 104 VglO erfaßt, weil sie durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zumindest veranlaßt worden seien. Falls die Pfändung unwirksam gewesen sei, müsse der Beklagte das Erlangte erst recht herausgeben.

III.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Der "Rechtsgrund" für die Zahlungen der Drittschuldnerin ist zwar nicht festgestellt. Ein Bereicherungsanspruch nach § 104 VglO steht dem Kläger aber in keinem Falle zu. Zu den Voraussetzungen einer Konkursanfechtung ist nichts vorgetragen.

1. Gemäß § 104 VglO ist im Falle eines Anschlußkonkurses nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was ein Vergleichsgläubiger später als am dreißigsten Tage vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme als Sicherung oder Befriedigung erlangt hat. Nach dem Vortrag des Klägers sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht gegeben.

a) Da die Vorschrift nur eingreift, wenn ein Vergleichsgläubiger etwas "durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme" erlangt hat, ist sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar, falls den Zahlungen der Drittschuldnerin ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen sind die von der Drittschuldnerin geleisteten Zahlungen als Ergebnis von "Verhandlungen" zwischen der Zessionarin, der Drittschuldnerin und dem Beklagten erfolgt.

Zu Gegenstand und Ergebnis der Verhandlungen ist allerdings nichts vorgetragen, und das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß im Verhandlungswege lediglich Einvernehmen darüber erzielt wurde, die gepfändete Forderung werde nicht von der Sicherungszession (Globalzession) erfaßt. Gegebenenfalls wären die anschließenden Zahlungen der Drittschuldnerin - bei denen sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als "Verwendungszweck" den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angegeben hat - auf die Pfändung erfolgt.

b) Indes steht dem Kläger ein Anspruch aus § 104 VglO auch dann nicht zu, falls die Drittschuldnerin auf die Pfändung gezahlt hat.

aa) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Pfändung wirksam gewesen wäre und die Forderung gegen die Drittschuldnerin erfaßt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

In dem vorläufigen Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO wurde angekündigt die Pfändung des "Anspruch(s) auf Einkommen aus selbst. Tätigkeit, insbesondere für Veranstaltung S. Stuttgart - Zürich". Falls der Pfändungsbeschluß, dessen Wortlaut nicht vorgetragen ist, damit inhaltlich übereinstimmt, reicht das schwerlich aus, eine wirksame Pfändung anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 m.w.N.; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89, WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224) muß die gepfändete Forderung von anderen unterschieden werden können, und die Feststellung ihrer Identität muß gesichert sein. Es genügt nicht, daß der Pfändungsbeschluß für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner) verständlich und insbesondere der Pfändungsgegenstand ihnen gegenüber hinreichend deutlich bezeichnet ist; er muß auch für andere, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, identifizierbar sein.

Hinzu kommt, daß ein Anspruch, den der Pfändungsschuldner abgetreten hat, nicht wirksam gepfändet werden kann; ob es sich um eine Sicherungsabtretung handelt, ist unerheblich. Bereits das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Pfändung "ins Leere" ging, weil der gepfändete Anspruch nicht mehr der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zustand. Dies hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Er hat vielmehr gemeint, auf die "vorrangige" Abtretung an die Zessionarin und deren eventuelle Übersicherung komme es nicht an. Auch von der Revision wird die Wirksamkeit der Globalzession nicht in Zweifel gezogen. Die Gemeinschuldnerin hatte zwar den durch Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch gegen die Zessionarin auf Rückgewähr der Forderung (Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 127, 619 ff); dieser war sogar in Nr. 7 des Globalzessionsvertrags ausdrücklich vereinbart. Ob auch künftige und bedingte Ansprüche gepfändet waren, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

bb) Der Ansicht der Revision, § 104 VglO sei auch - und sogar erst recht - dann anwendbar, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht wirksam gewesen sei oder gerade den fraglichen Gegenstand nicht erfaßt habe, die Beteiligten aber vom Gegenteil ausgegangen seien, folgt der Senat nicht.

Allerdings soll durch § 104 VglO während der Sperrfrist Gläubigern der Anreiz genommen werden, sich noch zwangsweise zu bedienen und den Schuldner damit in den Konkurs zu treiben (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 1). Sowohl der Anreiz als auch die unerwünschte Wirkung mögen in gleicher Weise gegeben sein, wenn der Zwangszugriff zwar wirksam nicht erfolgen, aber dennoch für den Gläubiger zum Erfolg führen kann, weil alle Beteiligten - unter Einschluß des Vollstreckungsgerichts - ihn für wirksam halten.

Ein Anspruch aus § 104 VglO ist jedoch nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 20, § 87 VglO Rn. 31). Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 9; vgl. ferner MünchKomm-InsO/Breuer, § 88 Rn. 10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Forderung gegen die Drittschuldnerin stand aufgrund der Globalzession nicht der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zu. Dazu, wie sich das Sicherungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zessionarin entwickelt hat, ist nichts vorgetragen. Insbesondere steht nicht fest, ob die gesicherten Ansprüche der Zessionarin gegen die Gemeinschuldnerin bis zur Pfändung bereits vollständig befriedigt worden waren.

Falls die Drittschuldnerin auf die Pfändung durch den Beklagten gezahlt hat, obwohl die Zessionarin noch Inhaberin der Forderung war und wegen der gesicherten Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin noch keine vollständige Befriedigung erhalten hatte, kann die Zessionarin von der Drittschuldnerin erneut Zahlung verlangen. Da diese die Abtretung kannte, wird sie durch § 408 Abs. 2, § 407 BGB oder § 836 Abs. 2 ZPO nicht geschützt. Sie kann ihre Leistungen von dem Beklagten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen (vgl. BGHZ 78, 201, 204; 82, 28, 33). Der Beklagte kann nicht verpflichtet sein, zweimal - einmal nach § 812 Abs. 1 BGB an die Drittschuldnerin und ein zweites Mal nach § 104 VglO an den Kläger - zu zahlen.

War dagegen die Zessionarin wegen ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin befriedigt, hatte sie auf Verlangen die Forderung gegen die Drittschuldnerin zurückabzutreten. Ob deren Zahlung auch in diesem Falle nicht schuldbefreiend gewirkt hätte und ob gegebenenfalls die Klageerhebung durch den Konkursverwalter als Genehmigung der Verfügung der Drittschuldnerin angesehen werden könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger hat weder dargetan, daß die Gemeinschuldnerin Rückabtretung verlangen konnte, noch daß der Beklagte einen solchen Anspruch gepfändet hat.

2. Wenn sich die Zessionarin, die Drittschuldnerin und der Beklagte - gemäß seinem Vorbringen - materiellrechtlich über dessen Forderungszuständigkeit geeinigt haben sollten, mußte hierbei möglicherweise auch die Gemeinschuldnerin beteiligt werden. Daran war zumindest dann zu denken, wenn die Zessionarin die ihr abgetretene Forderung "freigab", weil sie zur Deckung ihres Sicherungsbedürfnisses nicht mehr benötigt wurde. Gegebenenfalls kann diese Mitwirkung der Gemeinschuldnerin anfechtungsrechtlich ein "Rechtsgeschäft" oder eine "Rechtshandlung" im Sinne der § 30 Nr. 1, § 31 KO gewesen sein. Dadurch könnten die Konkursgläubiger benachteiligt worden sein. Dennoch waren im vorliegenden Fall die Anfechtungsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Zwar erübrigt sich dies nicht schon deshalb, weil der Kläger die Anfechtung als solche nicht besonders geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737). Indes hat dieser sich das Vorbringen des Beklagten weder hilfsweise zu eigen gemacht noch hat er zu den Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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