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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 10/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.029,55 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die Sequestration der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht (BGHZ 144, 192, 198 ff). Solange der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch macht, bleibt der Zedent zur Einziehung ermächtigt. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (BGHZ 144, 192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegenüber den Versuch, diesen Grundsatz als bloße Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht läuft damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einziehungsermächtigung des Sicherungszedenten erlösche mit der Stellung des Konkursantrags bzw. mit Anordnung der Sequestration, weil es ab diesem Zeitpunkt an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang fehle. Der Senat hat sich dieser Ansicht ausdrücklich nicht angeschlossen. Für eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist daher kein Raum.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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