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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 101/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.290,10 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sowohl für den Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch für den Zeitpunkt der Zustellung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils rechtsfehlerfrei bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in L. schied als Zustellungsanschrift für Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren, aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Rechtsanwältin G. schied mangels einer Bevollmächtigung in dem hier vorliegenden Gebührenrechtsstreit als Zustellungsbevollmächtigte aus. Die hierzu erhobenen Einzelrügen hat der Senat geprüft; eine durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt für die vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Orten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wonach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post zu vereiteln.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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