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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 102/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 € (= 101.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Honorarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern.
Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen.
Ende der Entscheidung
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