Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: IX ZR 102/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 220.127,34 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037).
Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38) oder für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337).
Nach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der gesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1995 aaO). Die Klagebegründungsfrist, eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486).
Auch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens nichts (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960).
2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, insbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie den Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits verjährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die Verjährungsfrist des Primäranspruchs war aber bereits am 30. September 1999 abgelaufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im Prozess vorgetragen worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.