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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 102/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der Anwalt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, verpflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 507; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler.

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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