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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 103/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 527 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.
Der Gegenstandswert wird auf 153.387,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 21. April 2005 haben die Prozessparteien der Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen Übertragungsaktes durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 527 Rn. 14).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung fügen sich in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826; v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) und betreffen im Übrigen einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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