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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 104/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1154 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1192 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 104/02

vom

17. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 17. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.671,20 € (148.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.

1. Dem angefochtenen Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß mit den Ausführungen zur Wirksamkeit der angeblichen Abtretungsvereinbarungen vom 4. März 1997 die - allgemein anerkannte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schriftform von Abtretungserklärungen gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB (BGHZ 85, 388, 392) in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat die fehlende Unterschrift des Zessionars in der vorgesehenen Unterschriftszeile lediglich als Indiz dafür gewertet, daß die Abtretung zu dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit weder aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung noch dem der Rechtsfortbildung.

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Schadens auch nicht gegen den anerkannten Grundsatz des Schadensersatzrechts verstoßen, daß der Geschädigte den Schädiger nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die durch die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten erwirkte Pfändung des Kaufpreisanspruchs gehört zu den durch das Schadensereignis begründeten Vorteilen und ist schadensmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO).

3. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte u.a. geltend gemacht, mangels eines entgegenstehenden Sachvortrags des Klägers sei davon auszugehen, die gepfändete Restkaufpreisforderung sei werthaltig. Dieser Einwand zielt auf den Kern einer jeden Schadensersatzprüfung, nämlich den von dem insoweit darlegungspflichtigen Geschädigten darzulegenden Gesamtvermögensvergleich. Es liegt deshalb keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das Berufungsgericht die Schadensersatzklage ohne einen zuvor erteilten Hinweis an dem Fehlen eines Schadens scheitern läßt.

Ende der Entscheidung

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