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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: IX ZR 106/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgründe - mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch diesen widerlegt. Die Bezeichnung etwa übergangener Teile des Beschwerdevorbringens fehlt.
Soweit der Kläger sich auf angebliche Gehörsverletzungen durch die Instanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige Befassung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Rügefähig sind nur Gehörsverstöße der letzten Instanz oder von dieser trotz Rüge der Rechtsmittelbegründung übergangene Gehörsverstöße der Instanzgerichte. Solche werden von der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor, so dass eine zulässige Rüge in jeder Hinsicht unbegründet wäre.
Ende der Entscheidung
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