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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 106/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 106/03

vom 18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.001 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 544 Abs. 4 Satz 2, § 564 ZPO). Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden.

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und eine Entscheidung über die erstrebte Revision erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 152, 182, 192 m.w.N.). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche Umstände hier jedoch nicht.

Der Kläger stützt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch auf einen völkerrechtlichen Anspruch des früheren slowakischen Staates, Zahlungen an das Deutsche Reich für die Deportation seiner jüdischen Bürger in das Reichsgebiet erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des Klägers sind Erklärungen slowakischer Regierungsstellen und ein slowakischer Kabinettsbeschluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herrühren. Die Beschwerde wertet diese Erklärungen als Abtretung oder jedenfalls Ermächtigung des Klägers, den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des slowakischen Staates vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die Erklärungen bezeichnen keine völkerrechtlichen Ansprüche des slowakischen Staates und enthalten keine Verfügung über solche Ansprüche zugunsten des Klägers. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die Slowakische Republik des Jahres 2001 zu seinen Gunsten rechtswirksam über einen völkerrechtlichen Erstattungsanspruch verfügen konnte, der möglicherweise durch Zahlungen des damaligen slowakischen Staates in den Jahren 1942/43 gegenüber dem Deutschen Reich entstanden war. Der Kläger hat im gegenwärtigen Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die Auffassung vertreten, dass der slowakische Staat der Deportationszeit ersatzlos untergegangen sei (Schriftsatz vom 27. März 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen Anspruchsgründen haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem Klägervorbringen auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zurückgekommen ist.

Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das Allgemeininteresse eine Entscheidung über die erstrebte Revision des Klägers erfordert. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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