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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 106/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 399 | |
BGB § 1274 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. März 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 73.196 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Beklagte kann dem Klagebegehren insgesamt ihr insolvenzfest erworbenes AGB-Pfandrecht entgegenhalten. Der Erwerb dieses Pfandrechts scheitert nicht an §§ 399, 1274 Abs. 2 BGB. Selbst wenn der Schuldner hinsichtlich der Verwendung der Gelder, die auf die bei der Beklagten geführten Konten einbezahlt wurden, einer Zweckbindung unterlegen und die Beklagte dies gewußt haben sollte, war diese Zweckbindung noch nicht ohne weiteres Gegenstand des zwischen Schuldner und Beklagter vereinbarten Girovertrages. Die Forderung aus dem Girovertrag, die der Beklagten verpfändet worden ist, war dann nicht zweckgebunden.
Ende der Entscheidung
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