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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 107/06
Rechtsgebiete: ZPO, UmwG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
UmwG § 133 | |
BGB § 826 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewesen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vorpfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung.
Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunftsvertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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