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ZPO § 554 b | |
AO § 315 Abs. 1 Satz 3 | |
AO § 128 Abs. 1 |
vom
4. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 4. Februar 1999
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 338.366,62 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Pfändungsverfügung vom 2. Dezember 1994 erlosch selbst dann nicht, wenn die Beklagte zunächst gemäß § 315 Abs. 1 Satz 3 AO durch die geleistete Zahlung von ihrer Verbindlichkeit frei geworden war. Die Pfändung erfaßte vielmehr auch den durch die Rücküberweisung neu begründeten Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte. Daran änderte die Verfügung vom 5. Januar 1995 nichts.
Die Verfügung vom 23. Juni 1995 war zwar unwirksam, weil die Einziehungsverfügung vom 2. Dezember 1994 nichtig war und aus diesem Grunde nicht durch Rücknahme der Verfügung vom 5. Januar 1995 Wirksamkeit erlangen konnte. Die Verfügung vom 23. Juni 1995 ist jedoch gemäß § 128 Abs. 1 AO in eine neue Einziehungsverfügung umzudeuten (vgl. Klein/Brockmeyer, AO 6. Aufl. § 128 Anm. 2; Tipke/Kruse, AO/FGO 16. Aufl. § 128 Rdnr. 2).
Gegen Treu und Glauben verstößt das Begehren des Klägers nicht; denn die Beklagte hätte erkennen müssen, daß die Pfändungsverfügung vom 2. Dezember 1994 sich auch auf den durch die Rücküberweisung entstandenen Anspruch des Vollstreckungsschuldners erstreckte.
Ende der Entscheidung
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