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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: IX ZR 108/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 329
ZPO § 314
ZPO § 531
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 108/05

vom 29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.193,63 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Frage, ob § 329 BGB bei Vereinbarungen über die Übernahme von Rechtsanwaltskosten Anwendung findet, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Vorschrift auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar sein sollte. Die Beschwerde vermag keine einzige Meinung in Rechtsprechung oder Literatur aufzuzeigen, die die Anwendbarkeit bestreiten würde. Auch das Berufungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass § 329 BGB anzuwenden ist. Die Vorschrift enthält jedoch nur eine Auslegungsregel. Das Berufungsgericht hat sich unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass in der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewollt war. Gründe, die hinsichtlich dieser Würdigung die Zulassung der Revision erfordern würden, liegen nicht vor.

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte ist nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hinsichtlich einer Zahlung der S. an die Beklagte nach § 314 ZPO an den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden war und ob es das Bestreiten einer solchen Zahlung in der Berufung gemäß § 531 ZPO zulassen musste. Das Berufungsgericht hat jedenfalls hilfsweise das pauschale Bestreiten der Beklagten, wie schon das Landgericht, als nicht ausreichend angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Steht ein darlegungspflichtiger Kläger, wie hier, außerhalb des insoweit für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt ihr einfaches Bestreiten nicht, sofern ihr nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rn. 8b, vor § 284 Rn. 34). Dies war hier der Fall, die Beklagte traf deshalb die sekundäre Behauptungslast. Dieser ist sie nicht nachgekommen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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