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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 108/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.563,57 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen hatte (§ 130 Abs. 2 InsO), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.
Ende der Entscheidung
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