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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 109/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 7 | |
BRAGO § 13 | |
BRAGO § 17 |
b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.
Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2000 aufgehoben.
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 1999 wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über das Rechtsmittel zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte die Sozietät des Klägers 1991 mit seiner anwaltlichen Vertretung in Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten im Beitrittsgebiet. Außerdem sollte die Sozietät des Klägers die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften zwischen dem Beklagten und seiner Schwester Waltraud W. betreiben, denen das Eigentum an den nachbezeichneten Grundstücken oder mögliche Rückübertragungsansprüche gesamthänderisch zustanden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die gesetzliche Vergütung für diese Tätigkeiten durch Zahlung an sich und die übrigen Mitglieder seiner ehemaligen Sozietät.
Der Beklagte und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben der folgenden Liegenschaften aus den Nachlässen von Otto S. und Elise S. , für die der Beklagte als Testamentsvollstrecker bestellt war:
1. Anwesen L. allee 66 bis 68 in D. -H. , eingetragen im Grundbuch von D. -H. des Amtsgerichts St. , Bd. 8, Bl. 205, bestehend aus den Flurstücken 168, 170, 171 und 172 der Flur 6,
2. Grundstück W. straße 63 in B. -N. , eingetragen im Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N. des Amtsgerichts P. /W. , Bl. 60653,
3. Grundstücke T. straße 20 und 21 in B. -N. , eingetragen im Grundbuch von B. -P. , Gemarkung N. des Amtsgerichts P. /W. , Bl. 61117 und Bl. 60812,
4. Grundbesitz Am S. 5 bis 8 in G. /M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 35, Bl. 1114, Flurstücke 2/226 bis 2/243,
5. Grundbesitz Am S. 10 und 11 in G. /M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 9, Bl. 246, Flurstücke 246 und 247,
6. Grundbesitz der K. Am K. P. /We. in G. /M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 14, Bl. 401 und Bd. 5, Bl. 121 und 122, Flurstücke 2/18 bis 2/20,
7. Wi. an der L. , K. , bei G. /M. , eingetragen im Grundbuch von We. , Bd. 35, Bl. 1014,
8. Parzellen Am P. See Nr. 60, 61 und 62 in Pl. -Q. , früher eingetragen gewesen im Grundbuch von Pl. -Q. , Bl. 105.
Der Kläger meldete im Mai 1991 für die Flurstücke des Anwesens zu 1) vermögensrechtliche Ansprüche bei dem Amt für offene Vermögensfragen in St. an (Anlagen K 7, K 9 bis K 11 zur Klage). Hinsichtlich der Grundstücke zu 2) und 3) übersandte der Kläger drei Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche an den Magistrat B. -M. (Anlagen K 12, K 13 und K 15 zur Klage). Für den Grundbesitz zu 4) bis 7) erstattete der Kläger vier Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Br. (Anlagen K 16, K 17, K 20 und K 21 zur Klage). Hinsichtlich der Parzellen zu 8) richtete der Kläger eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche an das Landratsamt L. , Amt für offene Vermögensfragen (Anlage K 23 zur Klage). Als Berechtigte(n) bezeichnete der Kläger in den genannten Anmeldungen für die Liegenschaften des Nachlasses Otto S. (oben Nr. 1 bis 3 und 8) den Beklagten und dessen Schwester in ungeteilter Erbengemeinschaft, für die Liegenschaften des Nachlasses Elise S. (oben Nr. 4 bis 7) dagegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker. Im Anschluß an die Anmeldungen führte der Kläger oder sein Mitarbeiter Rechtsanwalt Kr. mit Bediensteten der angeschriebenen Behörden Besprechungen; Rechtsanwalt Kr. fertigte hierüber Aktenvermerke (Anlagen K 8, K 14, K 18 und K 22 zur Klage). Die Vorbereitungstätigkeit des Klägers für eine Restitution des Gartenbaubetriebs Elise S. ist für die Revision nicht mehr von Interesse.
Am 22. Mai 1991 richtete der Kläger ein Schreiben an den Rechtsanwalt Dr. H. in B. , in dem er anzeigte, daß er den Beklagten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit Frau Waltraud W. vertrete (Anlage K 27 zur Klage). Am 29. Mai 1991 fertigte Rechtsanwalt Kr. einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. H. vom gleichen Tage (Anlage K 47 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. September 1999, Bl. 237 ff d.A.), aus dem sich ergab, daß Rechtsanwalt Dr. H. seit 15 Jahren zu Frau W. keinen Kontakt mehr hatte und anregte, sich direkt an die Miterbin zu wenden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1991 (Anlage K 3 zur Klage) übersandte der Kläger dem Beklagten elf Zwischenrechnungen (Anlage B 17 zum Beklagtenschriftsatz vom 12. Februar 1999, Bl. 470 ff d.A.), mit welchen er "als die erste Tranche die Zahlung von jeweils einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst den bislang angefallenen Spesen und Auslagen" von zusammen etwa 67.000 DM verlangte. Daraufhin verhandelten die Parteien über die Höhe des angemessenen Vorschusses. Der Beklagte nahm insbesondere an den vom Kläger vorläufig eingesetzten Gegenstandswerten Anstoß und errechnete selbst nur einen Vorschußanspruch des Klägers in Höhe von etwa 29.000 DM. Darüber hinaus schlug der Beklagte vor, die Rechtsanwaltskammer wegen der Gebührenhöhe einzuschalten. Der Kläger erklärte sich schließlich mit einer Akontozahlung von 40.000 DM einverstanden verbunden mit der verbindlichen Zusage des Beklagten, die anstehenden Reisetermine mit 450 DM je Stunde zuzüglich Umsatzsteuern und anteiligen Fahrkosten zu vergüten (Schreiben vom 23. August 1991, Anlage K 40 zum Klägerschriftsatz vom 18. April 1994, Bl. 81 ff d.A.). Nach Ablehnung des Beklagten verlangte der Kläger mit Schreiben vom 28. August 1991 (Anlage K 41 zu Bl. 81 ff d.A.) die Bezahlung eines vollen Vorschusses von 65.984,22 DM bis zum 4. September 1991. Der Beklagte bezahlte diesen Vorschuß nicht. Mit Schreiben vom 25. September 1991 (Anlage K 5 zur Klage) legte der Kläger daraufhin das Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nieder.
Am 10. Dezember 1993 erteilte der Kläger dem Beklagten für das vermögensrechtliche Mandat elf Honorarschlußrechnungen (Anlagen K 29 bis K 39 zur Klage) über insgesamt 107.077,34 DM. Da der Beklagte wiederum nicht bezahlte, reichte der Kläger am 28. Dezember 1993 die vorliegende Klage ein. Mit ihr beantragte er, auch für das streitige Erbauseinandersetzungsmandat, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 314.088,35 DM nebst Zinsen an sich und seine früheren Sozietätsmitglieder Rechtsanwälte v. Wi. , M. und Dr. B. -Gr. .
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, weil der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht von allen Sozietätsmitgliedern zur Einziehung der Gebührenforderung ermächtigt gewesen sei. Außerdem hat sich der Beklagte damit verteidigt, daß die Leistungen des Klägers infolge der Kündigung für ihn wertlos gewesen seien. Er, der Beklagte, habe daraufhin andere Rechtsanwälte beauftragen müssen, denen er wiederum die vollen Gebühren geschuldet habe; die Kündigung des Klägers sei infolge der überhöhten Vorschußanforderung nicht berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 60.462,28 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung des Klägers, die im übrigen ohne Erfolg geblieben ist, zur Zahlung an den Kläger und die vorbezeichneten Sozietätsmitglieder von weiteren 5.522,73 DM, insgesamt 65.985,01 DM, nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteil enthält mehrere Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung beruht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst mit Ausnahme vollständiger Zurückweisung der Anschlußberufung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
I.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe als Vertreter oder Notgeschäftsführer der beauftragten, inzwischen aufgelösten Anwaltssozietät die Klage wirksam erhoben und die Ende 1993 ablaufende Verjährung der streitigen Honoraransprüche damit unterbrochen. Dies ergibt sich auf der revisionsrechtlichen Nachprüfungsgrundlage (§ 561 ZPO a.F.) noch nicht. Schon deswegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Mandate des Beklagten für die Außensozietät übernommen hat, der er bei ihrer Erteilung angehörte (vgl. BGHZ 56, 355, 359). Gläubigerin der Forderungen ist daher die Sozietät bzw. ihre Liquidationsgesellschaft (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Möglicherweise kann der Klageantrag entsprechend ausgelegt werden. Der Kläger hat den Beklagten aber nicht namens der Sozietät als ihr Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer in Anspruch genommen, sondern im eigenen Namen. Schon deshalb sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Kläger könne dazu nach § 710 BGB (vgl. aber auch § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder als Notgeschäftsführer berechtigt gewesen sein, verfehlt.
Im Revisionsverfahren haben beide Parteien übereinstimmend und zutreffend angenommen, daß es prozessual auf eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Sozius ankommt, der für seine als BGB-Gesellschaft rechtsfähige und anspruchsberechtigte Sozietät oder ihre Liquidationsgesellschaft im eigenen Namen Vergütungsansprüche einklagt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei von seinen ehemaligen Sozien Rechtsanwälten v. Wi. , M. und Frau Dr. B. -Gr. ermächtigt worden, die streitigen Honorarforderungen in Prozeßstandschaft einzuklagen, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. Der Kläger hat sich auf eine solche Ermächtigung in seiner Klageschrift vom 28. Dezember 1993 (Seite 49) auch ausdrücklich gestützt, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).
Für die Frage, ob die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift, ist allerdings nicht die Prozeßstandschaft des Klägers maßgebend, sondern die materielle Einziehungsermächtigung für die anspruchsberechtigte BGB-Gesellschaft. Denn ohne Einziehungsermächtigung hätte der Kläger nicht als Berechtigter im Sinne des § 209 BGB a.F. durch seine Klage die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 eintretende Verjährung unterbrechen können. Eine später erteilte Genehmigung der Klageerhebung wirkte nicht nach § 185 Abs. 1 BGB zurück (vgl. BGHZ 46, 221, 229 f; 78, 1, 8; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - VIII ZR 70/57, LM BGB § 185 Nr. 8; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. 2001 § 209 Rn. 35; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 63/88, NJW-RR 1989, 1269).
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob und wann der Kläger durch sämtliche Angehörigen seiner damaligen Anwaltssozietät ermächtigt worden ist, im eigenen Namen die streitigen Vergütungsansprüche der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 344; BGH, Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) geltend zu machen.
Der Kläger hat behauptet und Beweis dafür angetreten, daß seine ehemaligen Sozien und Liquidationsmitgesellschafter Rechtsanwälte v. Wi. , M. und Frau Dr. B. -Gr. bereits 1993 ihre Zustimmung zu einer Klageerhebung durch ihn in Prozeßstandschaft erteilt hätten (Berufungserwiderung S. 22 f, GA 553 f). Diese Zustimmung hätte die notwendige Einziehungsermächtigung vor Ablauf der Verjährungsfrist umfaßt. Der Kläger hat weiterhin behauptet und Beweis dafür angetreten, daß Rechtsanwältin H. und Rechtsanwalt Kr. - obzwar Scheinsozien - der forderungsberechtigten Sozietät als Gesellschafter nicht angehört hätten (Berufungserwiderung S. 26 f, GA 557 f). Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (S. 6-8, GA 513-515) demgegenüber mit Gegenbeweisantritt ausreichend bestritten, daß vor dem 26. April 1994 (Schreiben der Rechtsanwältin Dr. B. -Gr. vom selben Tag, Anlage K 41; vgl. demgegenüber das Schreiben der Rechtsanwälte Gr. und Partner vom 27. April 1994, Anlage B 22, S. 2 unter b) überhaupt eine Einziehungsermächtigung zugunsten des Klägers bestanden habe und daß die Zustimmung der auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte M. , Frau H. und Kr. jemals erteilt worden sei. Dem wird das Berufungsgericht ebenso wie dem Zeitpunkt aller Zustimmungen nachzugehen haben.
II.
Die zuerkannten Vergütungsansprüche für die Aufträge des Beklagten, die den Grundbesitz der Erbengemeinschaften im Beitrittsgebiet und etwaige Rückübertragungsansprüche der Miterben bzw. des Beklagten als Testamentsvollstrecker betrafen (im folgenden kurz: vermögensrechtliche Mandate), hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.
1. Gebührenangelegenheit(en)
Die Abgrenzung der Angelegenheiten im Sinne von § 13 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen können, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall ebenso wie die Feststellung des Auftragsinhalts grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Denn dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend (BGH aaO).
a) Das Berufungsgericht hat eine Mehrzahl von Angelegenheiten bejaht. Dagegen stellt die Revision die Ansicht des Beklagten zur Prüfung, daß nur eine einzige vermögensrechtliche Angelegenheit vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zutreffend gemeint, die möglichen Rückübertragungsansprüche des Klägers und seiner Miterbin seien nach den Grundstücksbelegenheiten (§ 35 Abs. 2 VermG) und dem Unternehmenssitz des Gärtnereibetriebes (§ 25 Abs. 1 VermG; § 15 Abs. 1 URüV), dem die Grundstücke Nr. 4 bis 7 zugeordnet waren, in die Zuständigkeit von vier verschiedenen Ämtern gefallen, so daß verfahrensrechtlich eine Zusammenfassung der verschiedenen Auftragsgegenstände in eine einzige Angelegenheit nicht möglich gewesen sei. Mit dieser Lage war zugleich der einheitliche Tätigkeitsrahmen gesprengt, in dem sich eine Gebührenangelegenheit bewegen muß (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; BVerwG NJW 2000, 2289 a.E. f). Der vom Bundesverwaltungsgericht (aaO) entschiedene Fall, der parallele Widerspruchsverfahren gegen gleichliegende Leistungsbescheide mit identischer Widerspruchsbegründung bei derselben Behörde betraf, kann deshalb für die Vergütung des vermögensrechtlichen Mandats des Beklagten nicht herangezogen werden.
b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, welches für das vermögensrechtliche Mandat des Beklagten insgesamt acht Grundstücksangelegenheiten angenommen hat, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken und sind insbesondere nach seinem Ausgangspunkt beim Auftragsinhalt nicht folgerichtig. War Auftragsinhalt die Durchführung der nötigen Restitutionsverfahren, so kam es bei objektiver Häufung mehrerer Restitutionsbegehren in einem Antrag oder entsprechender Verfahrensverbindung, die nach § 31 Abs. 7 VermG, § 10 VwVfG zulässig war (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 9 Rn. 46; s. ferner § 93 Satz 2 VwGO), auf die Zahl dieser Verfahren an, von denen vier im Berufungsurteil genannt sind.
Einem Rechtsanwalt ist es zumindest nicht gestattet, anstehende Verfahren des Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind. Wenn die einseitige Trennung der Verfahren durch den Rechtsanwalt überhaupt rechtlich möglich ist und entsprechende Gebühren auslösen kann, dann ist die ohne hinreichende Gründe vollzogene Trennung jedenfalls pflichtwidrig und der Rechtsanwalt kann die Mehrgebühren nicht fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggeber sogleich wieder zu erstatten hätte. Verfahrensgründe oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen, die aus anwaltlicher Sicht gegen das Gebühreninteresse des Auftraggebers eine getrennte Einleitung und Durchführung der Verwaltungsverfahren ratsam erscheinen ließen, hat der Kläger bisher nicht ausreichend dargelegt. Seine Mitteilung an den Beklagten vom 11. Juli 1991 (Anlage K 3, S. 1), die insoweit auf das sachlich und rechtlich unterschiedliche Schicksal der Vermögenswerte abstellte, genügt dafür angesichts der Verfahrensverbindung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Bescheidung der Rückgabeanträge allein noch nicht. Verbundene Restitutionsanmeldungen bei der selben Behörde waren üblich und sachgerecht; denn zur Vermeidung von Doppelermittlungen und anderer Mehrarbeit haben spätestens die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen sonst die getrennten Anmeldungen in der Regel - wie auch hier - verbunden. Sie haben ferner - wo möglich - unproblematische Teilanmeldungen vorab beschieden, um unnötige Hemmnisse des Grundstücksverkehrs zu vermeiden. Das unterschiedliche Schicksal der in einer Sammelanmeldung enthaltenen Vermögenswerte konnte sich erst nach dem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auswirken, soweit die Restitution versagt und in diesen streitigen Fällen Widerspruch erhoben wurde. Auch solche Widerspruchs- und spätere Klageverfahren wurden aber zweckmäßigerweise vielfach gehäuft geführt. Der Kläger wird zu einer Ergänzung seines Vorbringens dazu im zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit haben.
Gründe der Trennung hätte er zudem unter Darlegung der Kostenfolgen mit dem Beklagten erörtern müssen, wenn sie nicht so zwingend waren, daß zu einer getrennten Verfahrensführung auch aus der Sicht des Auftraggebers eine vernünftige Alternative nicht bestehen konnte (vgl. OLG Hamburg AnwBl. 2003, 114, 115 m. krit. Besprechung Bischof, aaO 100, 102).
Das Berufungsgericht hat danach im Hinblick auf den bisherigen Sachvortrag zu Recht die Restitutionsanmeldungen zu den vier Flurstücken des Anwesens zu 1) als eine Angelegenheit angesehen, obwohl es um zwei verschiedene Teilenteignungen geschmälert worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anmeldungen des Klägers betreffend das Anwesen zu 3) gebührenrechtlich als eine Angelegenheit gewertet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie für das Anwesen zu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte in dieses Verfahren aber von seiten des Klägers auch noch die Anmeldung des Anwesens zu 2) einbezogen werden müssen, sofern es einer solchen Anmeldung überhaupt noch bedurfte, weil dieses Grundstück nicht enteignet worden war, was durch das Schreiben der Behörde vom März 1991 (Anlage B 8) bereits feststand. Zur Prüfung dieser Anmeldung war die selbe Behörde wie bei dem Anwesen zu 3) zuständig, der Magistrat B. -M. /Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine weitere entsprechende Zusammenfassung in insgesamt nur vier gebührenrechtliche Angelegenheiten abgelehnt, weil es insoweit dem Argument des Klägers gefolgt ist, daß jeder einzelne Vermögenswert ein unterschiedliches Verfahren hätte auslösen können und jeweils getrennt der Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. Das trifft - wie ausgeführt - in dieser Allgemeinheit nicht zu.
2. Gegenstandswerte
Das Berufungsgericht hat für sämtliche Vermögenswerte als Gegenstandswert den vollen Verkehrswert in Ansatz gebracht. Das ist nach dem Restitutionsziel des Auftraggebers grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG VIZ 1995, 35 = Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1995 GA 191/199; siehe außerdem Nr. 47.1.1. und 47.1.2. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsrichter vom Januar 1996, abgedruckt z.B. bei Eyermann, VwGO 11. Aufl. Anhang 1). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der Kläger in den Verfahren, die sich auf den Nachlaß Otto S. bezogen (Grundbesitz zu 1 bis 3 und 8), die Rückgabeansprüche des Beklagten lediglich in dessen Eigenschaft als hälftiger Miterbe mit seiner Schwester für den ungeteilten Nachlaß gemäß §§ 2a VermG, 2039 Satz 1 BGB geltend gemacht hat, anders als ausdrücklich in den Fällen des Nachlasses Elise S. . Beim Restitutionsantrag eines Miterben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105), welcher der Senat beitritt, der Streitwert nach dem jeweiligen Erbanteil zu bemessen, der Verkehrswert der Vermögenswerte mithin entsprechend zu teilen. Das überträgt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf den hier maßgebenden Gegenstandswert der Anwaltsgebühren; denn schon das Antragsverfahren ist eine notwendige Vorstufe für den später in Betracht kommenden Restitutionsprozeß.
Für die Restitutionsangelegenheiten des Nachlasses Otto S. kann der Kläger Gebühren nach dem vollen Verkehrswert der Grundstücke schon deshalb nicht fordern, weil er insoweit für den Beklagten nicht in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist. Für die Restitutionsangelegenheit des Nachlasses Elise S. , in welcher der Kläger den Beklagten in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vertreten hat, wird das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Kläger von der Partei kraft Amtes beauftragt worden war. Für einen solchen Testamentsvollstreckerauftrag trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Soweit der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist, bewendet es bei dem vollen Verkehrswert der zur Rückübertragung angemeldeten Liegenschaften als Gegenstandswert. War er auftragsüberschreitend tätig, ist auch hier von dem halben Verkehrswert als Gegenstandswert auszugehen.
Dem Kläger könnte nicht entgegengehalten werden, daß er auch für den Nachlaß Elise S. schon aus vermögensrechtlichen Gründen nicht für den Beklagten als Testamentsvollstrecker zu einer höheren Gebühr habe vorgehen dürfen. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist (BVerwG VIZ 2003, 473). Das gilt ebenfalls, wenn eine Erbengemeinschaft - wie hier - als solche durch restitutionspflichtige Maßnahmen geschädigt worden ist (vgl. zu diesem Fall auch § 2a Abs. 4 VermG, eingefügt mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz).
3. Gebührentatbestand und Rahmensatz des Vergütungsanspruchs
Die Vorinstanzen haben dem Kläger zugunsten seiner damaligen Sozietät im Anschluß an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer M. vom 18. November 1998 in allen Angelegenheiten der offenen Vermögensfragen eine 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und - soweit entstanden - eine 7,5/10-Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugebilligt. Auch das hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des § 12 Abs. 2 BRAGO (ebenso bei § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) ist ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozeßgericht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, s. außerdem BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1428) unterstützen soll. Es unterliegt der freien richterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann allerdings das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht vollen Umfangs nachprüfen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB 13. Bearb. 2001 § 315 Rn. 240 m.w.N.). Rechtlich nachprüfbar ist aber der Begriff der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB und § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252).
Nachprüfbar kann ferner sein, ob der Tatrichter die sachlichen und persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers, nach denen sich die Bedeutung der Angelegenheit erschließt, sowie seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse hinlänglich aufgeklärt hat. Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer M. hat seiner Beurteilung eine überragende Bedeutung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Beklagten und überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Das greift die Revision nicht an. Allerdings ist offensichtlich, daß sich die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers in der Anfangsphase seiner Auftragsdurchführung dort minderte, wo der Beklagte die notwendigen Anmeldungen der Rückübertragungsansprüche bereits selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten vorgenommen hatte.
Revisionsrechtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Billigkeitsermessens endlich zu der Frage, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für eine Differenzierung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abstrakten Gebührenangelegenheit, angewendet worden sind. Insoweit beanstandet die Revision, wenn auch unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt des Streitwerts, daß die einzelnen Auftragsgegenstände zum Teil unterschiedlich gewichtet werden mußten.
Aus Rechtsgründen muß zunächst unterschieden werden, was dem Kläger als Vergütung zusteht und was er von dem Beklagten allenfalls als Schadensersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) verlangen kann. Diese Unterscheidung haben beide Vorinstanzen versäumt; sie findet auch in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer M. keinen Niederschlag, welches ersichtlich die volle Auftragsdurchführung zugrunde legt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Kläger aber nur den Teil der Vergütung fordern, der seinen bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entspricht.
Der Inhalt des erteilten Auftrages zergliederte sich in vier Stufen.
Stufe 1: Der Kläger sollte vorsorglich zur Anspruchssicherung für den gesamten Grundbesitz der Erbengemeinschaften des Beklagten und seiner Schwester Restitutionsansprüche anmelden, auch dort, wo der Grunderwerb durch den Erblasser oder eine spätere Enteignung als Restitutionsvoraussetzung nicht sicher waren (Anmeldung).
Stufe 2: Der Kläger sollte die Grundbuchlage und sonstige Urkunden daraufhin prüfen, ob Eigentum der Rechtsvorgänger an dem zur Rückübertragung angemeldeten Grundbesitz entstanden und ein Vermögenswert entzogen worden war (Rechtszustandsprüfung).
Stufe 3: Der Kläger sollte die angemeldeten Restitutionsansprüche bei den jeweils zuständigen Behörden betreiben (Verfahrensförderung).
Stufe 4: Der Kläger sollte die ergangenen Bescheide prüfen und gegebenenfalls Widerspruchsverfahren einleiten (streitige Rechtsdurchsetzung).
Das Verwaltungsverfahren, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag entscheidet, bildet mit einem Widerspruchsverfahren gemäß § 36 VermG nach § 119 Abs. 1 BRAGO eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Eine bereits vorher entstandene Geschäftsgebühr ist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühr für das behördliche Verfahren anzurechnen. Das gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auch für eine bereits zuvor verdiente Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft. Dagegen sind die behördlichen Verfahren gegenüber dem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren, für welches nach § 114 Abs.1 BRAGO die Vorschriften des dritten Abschnitts sinngemäß gelten, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit. Vorbereitungen des Rechtsanwalts, die nicht erst der späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht, sondern schon dem behördlichen Restitutionsverfahren dienen, gehören entsprechend § 37 Nr. 1 BRAGO zu dieser behördlichen Instanz, wenn sie nicht in einem besonderen (weiteren) gerichtlichen oder behördlichen Verfahren stattfinden (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1972 - III ZR 27/70, LM BRAGebO § 7 Nr. 1 Bl. 2).
Wenn nicht schon bei der Rechtszustandsprüfung des Klägers (oben Stufe 2) einzelne Grundstücke ausfielen, weil ein Vermögenswert nicht erworben oder nicht entzogen worden war, so mußte sich das Tätigkeitsbild des Klägers in den vier Gebührenangelegenheiten bei voller Auftragsdurchführung mit der Prüfung der ergangenen Bescheide und möglicher streitiger Rechtsdurchsetzung (oben Stufe 4) differenzieren, je nachdem, ob eine Rückübertragung erfolgte, ob nach den Feststellungen der Behörde gar kein Eigentum entzogen worden war, ob nach Ansicht der Behörde keine restitutionsfähigen Vermögenswerte vorlagen (so nach dem Bescheid des Landratsamts L. vom 7. Juli 1992 zu den Parzellen zu 8) oder ob die Rückgabe wegen nicht diskriminierender Enteignung (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG) abgelehnt wurde. Die beiden erstgenannten Fallgruppen (keine Entziehung; angeordnete Restitution) verlangten von dem Kläger bei Fortführung des Mandats keinerlei vermögensrechtliche Prüfung. Eine solche Prüfung war für die bloße Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen, auf welche sich die Tätigkeit des Klägers neben den Besprechungen nach dem tatsächlichen Verlauf des Mandats beschränkte, ohnehin nicht erforderlich. In diesen Fällen ist, wenn nicht andere Auftragsgegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führten, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nur die Mindestgebühr entstanden. Sie könnte mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten nur insoweit maßvoll erhöht werden, als der Beklagte selbst noch keine Anmeldung vorgenommen hatte, diese aber zur einstweiligen Rechtssicherung und zur Rechtserhaltung notwendig war.
4. Einwendung des Interessewegfalls, angemessener Vorschuß
Das Berufungsgericht ist dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt, dem Kläger und seinen Sozien stünde wegen der grundlosen Kündigung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB keinerlei Vergütung zu. Es ist weiter davon ausgegangen, daß die mit Schreiben vom 23. August 1991 (Anlage K 28, S. 13) bedingt auf 40.000 DM ermäßigte Vorschußanforderung deutlich unter dem Gesamthonoraranspruch des Klägers lag. Das beruht möglicherweise auf den oben unter 1. und 2. genannten Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner nicht gewürdigt, daß für die anstehenden auswärtigen Besprechungen in dem genannten Schreiben weiter die Zustimmung zu einer nachträglichen Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von 450 DM in Abweichung von § 28 BRAGO verlangt wurde, ohne daß der Kläger und seine Sozietät hierauf Anspruch hatten.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten (Anlage B 11, S. 4 = Anlage B 2, S. 8) hat er dem Kläger für die vermögensrechtlichen Mandate einen Vorschuß von 30.000 DM angeboten. Der Kläger hat die Nichterfüllung seiner Mehrforderung zum Anlaß der Mandatskündigung genommen. Das weitere Schicksal des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Beklagte sich - wie er meint - zu Recht einer überhöhten Vorschußanforderung des Klägers oder ob er sich vertragswidrig einer angemessenen Vorschußanforderung widersetzt hat.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nach § 17 BRAGO einen angemessenen Vorschuß fordern. Der Vorschußanspruch dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88, AnwBl. 1989, 227, 228). Bei Rahmengebühren, wie sie hier nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO in Rede stehen, unterliegt auch die Vorschußanforderung des Rechtsanwalts billigem Ermessen gemäß § 12 BRAGO. Unbillig ist es, die Rahmengebühren bereits in voller Höhe von 10/10 als Vorschuß anzufordern, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die Höchstgebühr rechtfertigt. Ist es mindestens ebensogut möglich, daß für Rahmengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Ende nur die Mittelgebühr oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur der jeweils vorhersehbare Gebührensatz in die Vorschußbemessung einbezogen werden. Wenn nötig, kann später nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.
Für die hier zu bevorschussenden vermögensrechtlichen Mandate des Klägers war es offen, ob die Anmeldungen ablehnend beschieden werden würden und damit die Notwendigkeit einer entsprechend sorgfältigen Prüfung der Bescheide und der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Betracht kam. Die hierfür erforderliche Tätigkeit des Klägers hätte den Aufwand für die bloßen Anmeldungen der Grundstücksrestitutionen nach allgemeinen Erfahrungen möglicherweise überstiegen. Der Kläger wird deshalb im einzelnen begründen müssen, aufgrund welcher Umstände es im Rahmen der Billigkeit gelegen haben soll, bei der ersten Vorschußanforderung für die Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr mehr als den Mindestsatz zugrunde zu legen. Diese Umstände müßte der Beklagte zudem gekannt haben, wenn ihm die Nichtentrichtung eines deswegen erhöhten Vorschusses als vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden soll.
Der Kläger durfte andererseits bei seiner Vorschußanforderung für die Bemessung der Gegenstandswerte den Verkehrswert der Grundstücke, auf die sich die vermögensrechtlichen Mandate bezogen, nach seinen damaligen Erkenntnismöglichkeiten schätzen. Sachverständiger Hilfe brauchte er sich dabei nicht zu bedienen. In die Schätzung der Verkehrswerte für die Vorschußanforderung waren danach die Angaben des Beklagten mit etwaigen Berichtigungen, allgemeine Erfahrungen und eine vom Kläger mit der Mandatswahrnehmung gewonnene Kenntnis der einzelnen Objekte einzubeziehen. Für die Bemessung des Vorschusses nicht maßgebend, weil dem damaligen Erkenntnisstand nachgehend, sind die Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu den Grundstückswerten des Jahres 1991 getroffen hat. Das Berufungsgericht wird sich danach, wenn es für die Entscheidung darauf ankommt, mit den Wertansätzen des Klägers für die Vorschußanforderung unter Berücksichtigung des vertretbaren Schätzungsspielraums erneut auseinanderzusetzen haben.
Sollte die Vorschußanforderung des Klägers sich nach den Feststellungen in der wiedereröffneten Berufungsinstanz als überhöht erweisen, wendet der Beklagte möglicherweise mit Recht ein, deshalb der Sozietät des Klägers nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Interessewegfalls an der Leistung des Klägers nichts zu schulden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41 unter II. 1.; v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 unter II. d). Denn er hat nach seinem Vortrag andere Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten beauftragt und auch deren Leistung vergütet. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien wenn nötig gleichfalls nachzuholen haben.
Neben der Beauftragung anderer Rechtsanwälte und der hierfür von dem Beklagten erneut aufgewendeten Gebühren kann insoweit von Belang sein, inwieweit durch Rückübertragungsanmeldungen des Klägers, die nach § 30a VermG zwar noch bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten, erstmals die in § 3 Abs. 3 VermG, dem damaligen § 6 der Anmeldeverordnung und den §§ 1, 2 GVVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 1000) vorgesehenen Sicherungen ausgelöst worden sind. Denn das zeitliche Interesse des Beklagten an einem solchen - früheren - noch nicht anderweitig bewirkten Schutz seiner Rückübertragungsansprüche konnte nicht nachträglich entfallen.
5. Schadensersatzanspruch
Sollte die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlaßt gewesen sein, weil dieser sich einer - nach den weiteren Feststellungen - erkennbar angemessenen Vorschußanforderung widersetzt hat, steht der aufgelösten Sozietät des Klägers als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB auch der Teil der Gebühren zu, der zu ihren Gunsten bei voller Auftragsdurchführung noch angefallen wäre. Im Streitfall kann dieser Anfall anhand der tatsächlichen Entwicklung der Angelegenheiten nachvollzogen werden, die der Beklagte nach Kündigung des Klägers anderweitig weiterverfolgt hat. Von dem dabei in Betracht kommenden Zuwachs der Rahmengebühren sind jedoch die infolge der Kündigung ersparten anwaltlichen Aufwendungen in Abzug zu bringen (vgl. Staudinger/Preis, BGB 13. Bearb. Stand 2002 § 628 Rn. 55 zum Stichwort Vorteilsausgleichung).
III.
Die Anschlußberufung des Klägers ist insgesamt zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch für die Erbauseinandersetzungen mit seiner Schwester einen Auftrag erteilt hatte. Die Auseinandersetzung der Nachlässe Otto S. und Elise S. kann rechtsfehlerfrei als eine Gebührenangelegenheit gewertet werden. Damit stand der Sozietät des Klägers die geforderte 5/10-Geschäftsgebühr nach den zusammengerechneten Erbteilsstreitwerten des Beklagten nebst Auslagenpauschale und Erstattung der Umsatzsteuer zu (zur Frage der möglichen Anspruchsverjährung siehe auch insoweit oben unter I.). Das nimmt die Revision des Beklagten hin. Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht der Anschlußberufung des Klägers insoweit stattgegeben hat, als dem Kläger eine 5/10-Besprechungsgebühr für das Erbauseinandersetzungsmandat zuerkannt worden ist, weil Rechtsanwalt Kr. am 29. Mai 1991 in der Sache mit Rechtsanwalt Dr. H. telefoniert habe.
Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist für das Erbauseinandersetzungsmandat keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Die Besprechungsgebühr setzt voraus, daß unter Beteiligung des Rechtsanwalts mit dem Gegner oder einem Dritten ein Gespräch über tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst stattgefunden hat. Der Vermerk von Rechtsanwalt Kr. über das Ferngespräch mit Rechtsanwalt Dr. H. vom 29. Mai 1991 (Anlage K 47), auf welches sich der Kläger stützt, bringt nicht zum Ausdruck, daß Gegenstand dieses Gesprächs tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst, hier der Erbauseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und seiner Schwester, gewesen sind. Das Gespräch vom 29. Mai 1991 ist vielmehr im Vorfeld einer möglichen Sacherörterung über Fragen dieser Erbauseinandersetzungen steckengeblieben. Rechtsanwalt Dr. H. hat zu erkennen gegeben, daß er schon seit 15 Jahren zu der Miterbin keinen Kontakt mehr gehabt habe und derzeit weder für mögliche Erbauseinandersetzungen mit dem Beklagten noch zur Verfolgung der gesamthänderischen Vermögensansprüche durch die Miterbin beauftragt sei.
Die Revisionserwiderung zeigt insoweit auch keinen weiteren schlüssigen Sachvortrag des Klägers auf. Wenn außerdem in dem Telefonat vom 29. Mai 1991 bereits über die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im Falle einer vermögensrechtlichen Beauftragung von Dr. H. durch die Miterbin gesprochen worden sein sollte, so bezog sich dieses noch nicht auf die hier maßgebenden Erbauseinandersetzungen, die gegenüber den Vermögens- und Grundstücksangelegenheiten ein anderes Mandat und jedenfalls eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit bedeuteten. Es ist deshalb hier auch unerheblich, ob ein vorgezogenes Gespräch über die Sache mit einem (noch) nicht bevollmächtigten Vertreter des anderen Teils eine Besprechungsgebühr später entstehen läßt, wenn diesem Vertreter nachträglich Vollmacht erteilt wird. Jedenfalls hinsichtlich der Erbauseinandersetzungen ist es zwischen Rechtsanwalt Kr. und Rechtsanwalt Dr. H. - als möglichem Vertreter der Miterbin - von vornherein zu keinem Gespräch über die Sache selbst gekommen. Eine bloße Erkundigung bei Rechtsanwalt Dr. H. , ob er in dieser Angelegenheit durch die andere Seite beauftragt sei und die Sache mit ihm erörtert werden könne, ließ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Besprechungsgebühr noch nicht entstehen.
Der Kläger kann die Besprechungsgebühr auch nicht mit der Begründung fordern, daß er an den Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaften zwischen dem Beklagten und der Miterbin Frau W. mitgewirkt habe. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BRAGO ist nach ihrer Entstehungsgeschichte ein Auffangtatbestand, der nur dann zum Tragen kommt, wenn der Rechtsanwalt von allen oder mehreren Beteiligten einer Gesellschaftsgründung oder einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft beauftragt worden ist und die Mitwirkung für diese Auftraggeber zu keiner Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BRAGO führen kann, weil es insoweit an der Beteiligung eines Gegners oder Dritten fehlt (vgl. BT-Drucks. 7/3243 S. 12 zu Art. 3 Nr. 43b Buchst. a - § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - in der Fassung des Ausschußberichts, aaO S. 89). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Ende der Entscheidung
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