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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 11/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 332.871,57 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Februar 2006 (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab.
Ende der Entscheidung
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