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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: IX ZR 11/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 852 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM.
Gründe:
Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO).
Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Käufer B. aus Verschulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongruent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der sogenannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233).
Ende der Entscheidung
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