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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 110/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 8. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 65.541,68 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Verkäuferin realisierbar gewesen wäre, hat der Beklagte, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 10. Februar 1999 ergibt (dort S. 8), nicht bestritten. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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