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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 110/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.105,14 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v. 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur einen Aspekt des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Schadens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grundstück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum spätesten Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine Grundsatzfragen auf. Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräußerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertausschöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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